Informationen zum Umgang mit Waffen
§ 1 Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff-, Gas- und Signalwaffen
(1) Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
(2) Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
(3) Führen von Gas- und Signalwaffen
(4) Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
(5) Schießen mit Gas- und Signalwaffen
(6) Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
(7) Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
aa) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
bb) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(8) Strafbarkeit ohne „Kleinen Waffenschein“
Wir weisen Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Kleinen Waffenschein hin.
(9) Silvester
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein.
§ 2 Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
(1) Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (§ 2 Abs.1 und 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1).
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (§ 2 Abs.1 und 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnit 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
(2) Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche
Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
(3) Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
§ 3 Führungsverbot für Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten Anscheinswaffen (Nachbildungen, welchen echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, insbes. Softair-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie) zu führen.
(2) Es ist verboten Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG und Einhandmesser sowie feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(3) Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Waffen nach Abs. 1 und 2 außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (führen).
(4) Ausnahmen:
a. Ein Transport von Waffen nach Abs. 1 und 2 (z.B. vom Händler zum eigenen Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.
b. Die Verwendung von Waffen nach Abs. 1 und 2 ist bei Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen erlaubt.
c. Das Führen der Waffen nach Abs. 2 ist darüber hinaus bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege oder beim Sport) erlaubt. Es ist ebenfalls erlaubt, wenn das Führen der Waffen nach Abs. 2 einem allgemein anerkannten Zweck dient (z.B. das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke wie beim Picknick, Bergsteigen oder bei der Gartenpflege).
(5) Wer entgegen den o.g. Verboten eine Waffe nach Abs. 1 oder 2 führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro